Treppenlift Magazin

Hilfsmittel: Krankenkasse zahlt nicht für Treppenlift

Treppenlifte ermöglichen körperlich beeinträchtigten Personen, das Hindernis Treppe mehr oder weniger eigenständig zu bewältigen. In gewisser Weise handelt es sich also bei Sitzliften und Rollstuhl-Treppenliften um ein Hilfsmittel. Nun könnte man meinen, dass die Krankenkasse sich an solch einem Hilfsmittel beteiligt, ganz so wie sie es bei Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen macht. Allerdings ist dies nicht der Fall. Denn anders als beispielsweise Rollstühle und Rollatoren gelten Treppenlifte nicht als Hilfsmittel im Sinne des GKV-Hilfsmittelverzeichnisses.

  • keine direkte Kostebeteiligung der Krankenkasse
  • Pflegeversicherung zuständig
  • indirekte Beteiligung über Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahme
  • einmaliger Zuschuss von bis zu 4.000 € pro Person (max. 16.000 € / Haushalt)
  • Treppenlift nicht als Hilfsmittel klassifiziert

Krankenkasse: Kostenübernahme ausgeschlossen?

Eine direkte Kostenbeteiligung seitens der Krankenkasse an einem Treppenlift ist tatsächlich ausgeschlossen, jedenfalls bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Indirekt ist aber dennoch eine Beteiligung an den Treppenlift-Kosten möglich. Die der Krankenversicherung angeschlossene Pflegeversicherung (Pflegepflichtversicherung) unterstützt wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.000 € pro Person und ganzen 16.000 € pro Haushalt, wenn mehrere Personen mit Pflegegrad zusammenwohnen. 

Voraussetzung: Pflegegrad 1 oder höher sowie ausreichend Restbudget. Beachten Sie, dass der Zuschuss zu einmalig gewährt wird und nicht exklusiv für die Anschaffung eines Treppenlifts gedacht ist. Vielmehr dient der Pflegekassenzuschuss der Finanzierung verschiedener Maßnahmen. Das kann die Verbreiterung von Türen, das Verlegen rutschfester Bodenbeläge oder der Umbau einer Wanne zur Dusche sein. 

Mehr dazu:
Alles Infos zum Pflegekassenzuschuss

Der Zuschuss der Pflegepflichtversicherung kann nur dann für den Treppenlift genutzt werden, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Dies wäre beispielsweise bei Unfallfolgen der Fall (Zuständigkeit: Unfallkasse, Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversicherung). Zudem lässt sich der Zuschuss nicht mit anderen Fördermitteln kombinieren - jedenfalls nicht für Einzelmaßnahmen. Prüfen Sie also im Einzelfall, welche Maßnahme Sie mit dem Zuschuss der Pflegeversicherung finanzieren möchten und für welche Maßnahme Sie lieber eine alternative Zuschussmöglichkeit wie die KfW-Förderung oder ein regionales Förderprogramm beanspruchen.

Auch Rollstuhlfahrer ohne Anspruch auf Kostenübernahme

Selbst Rollstuhlfahrende, bei denen der Bedarf für einen Treppenlift absolut eindeutig ist, können nicht auf eine Kostenbeteiligung der Krankenversicherung am Treppenlift vertrauen. Auch hier muss der Weg über den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen führen.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, zu verstehen, dass eine anerkannte Behinderung nicht gleichzusetzen ist mit einem anerkannten Pflegegrad. Auch Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer müssen sich also bei der Pflegeversicherung erkundigen, ob ein Pflegegrad zugewiesen werden kann. Andernfalls ist die indirekte Kostenübernahme nicht möglich. 

Infos:
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