Treppenlifte sind zwar Aufzüge, genau genommen Schrägaufzüge für Treppen (Treppenschrägaufzüge), allerdings nicht genehmigungspflichtig. Anders ausgedrückt: Eine Baugenehmigung müssen Sie vor dem geplanten Einbau im selbst genutzten Privathaus nicht einholen. Wieso das so ist? Erklären wir Ihnen.
Auf einen Blick:
Baugenehmigung für Aufzüge ab 3 Metern Förderhöhe
Eine Baugenehmigung brauchen Sie lediglich für Aufzüge, die im Innenraum montiert werden und eine Förderhöhe von mindestens 3 m aufweisen. Treppenlifte gelten jedoch aufgrund ihrer maximalen Geschwindigkeit und Bauart nur als “Maschine” (gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Auch für einen Homelift als Treppenlift-Alternative (langsam fahrender Senkrechtaufzug) würden Sie somit keine Baugenehmigung brauchen.
TÜV-Prüfung bei Außenliften beachten
Falls Sie sich nicht für einen Treppenlift (Maschinenrichtlinie), sondern einen klassischen Aufzug (Senkrechtlift mit höherer Geschwindigkeit als 0,15 m / s) entscheiden, müssten Sie den Aufzug vor der Inbetriebnahme außerdem vom TÜV abnehmen lassen sowie eine wiederkehrende Prüfung (spätestens alle zwei Jahre) beauftragen. Bei Treppenliften und Homeliften ist dies nicht notwendig.
Wie sieht es in Mehrfamilienhäusern aus?
Für den Einbau eines Treppenlifts im Mehrfamilien- / Mietshaus oder einem öffentlichen Gebäude (z. B. einer Behörde, Bürogebäude oder einem Geschäft) sollten Sie vorab stets einen Antrag auf Einbau eines Treppenschrägaufzugs bei der lokalen Baubehörde stellen.
Grundlegend sind die Einbauvoraussetzungen hier strenger, da diese Gebäude der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) unterliegen. Hieraus ergeben sich zahlreiche Brandschutzauflagen und Anforderungen an die Mindestlaufbreite, die Restlaufbreite sowie das Lichtraumprofil der Treppe.
Mehr Infos zum Einbau:
Treppenlift-Machbarkeit: ein Überblick
Treppenlift im Mietshaus